1. Allgemeine Bestimmungen
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsvorfälle der fusic GmbH & Co. KG (Lieferung von Rechnersystemen mit und ohne Software, Reparaturen, Installationen, Beratungen, Lieferungen und Leistungen anderer Art). Sie sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert werden. Jede Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Abweichende Einkaufsbedingungen akzeptiert die fusic GmbH & Co. KG nicht, auch wenn die fusic GmbH & Co. KG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und den Vertrag ausführt.
  2. Angebote
    Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstige Unterlagen der fusic GmbH & Co. KG sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten und sind im Rahmen des Zumutbaren durch den Vertragspartner hinzunehmen. Aufträge werden nur durch schriftliche Bestätigung verbindlich angenommen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Führt die Änderung zu einer Erhöhung des Preises, so ist der Vertragspartner mit einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    An allen unseren oben genannten Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Einwilligung durch die fusic GmbH & Co. KG dürfen diese Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Lieferfristen und Termine
    Soweit die fusic GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich eine Lieferzeit vereinbart, gelten alle Angaben anhand der bei Bestellung bekannten Verhältnisse nur annähernd, die Lieferzeitangabe erfolgt nach bestem Wissen, aber unverbindlich. Zu Teillieferungen ist die fusic GmbH & Co. KG berechtigt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche der fusic GmbH & Co. KG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei Zulieferern eintreten, hat die fusic GmbH & Co. KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
    Sie berechtigen die fusic GmbH & Co. KG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder – soweit die Verzögerung nicht auf Streik oder Aussperrung beruht – wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die fusic GmbH & Co. KG von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Treten Behinderungen ein, wird die fusic GmbH & Co. KG den Vertragspartner benachrichtigen.
    Die Warenversendung erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Wünscht dieser eine besondere Versandart, gehen Mehrkosten zu seinen Lasten. Für Beschädigung und Verlust während des Transportes haftet die fusic GmbH & Co. KG nicht. Kosten für Selbstabholung werden nicht vergütet. Die Versicherung des Transportgutes erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist, und auch dann nur auf Kosten des Vertragspartners.
  4. Preise, Zahlungsbedingungen
    Unsere Preise verstehen sich in EURO entsprechend der Angabe in unseren Angeboten, Preislisten und Rechnungen zuzüglich Mehrwertsteuer in der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgeblichen Höhe, Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung und Installation und sonstiger Nebenkosten. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferzeit ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen und erhöhen sich währenddessen die Preise unserer Lieferanten, so ist die fusic GmbH & Co. KG mit Ablauf von sechs Wochen seit Vertragsschluss zur Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt.
    Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig, zahlbar in EURO – entsprechend der Angabe auf der Rechnung – ohne jeden Abzug. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so darf die fusic GmbH & Co. KG ohne Notwendigkeit des Einzelnachweises Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen, soweit der Vertragspartner nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
    Die Aufrechnung gegen Forderungen von der fusic GmbH & Co. KG und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zulässig. In der Annahme von Zahlungsersatzmitteln (Wechsel, Scheck), zu denen die fusic GmbH & Co. KG nicht verpflichtet ist, liegt keine Erfüllung oder Stundung unserer Forderung. Gutschriften auf Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben worden ist bzw. wir über den Gegenwert verfügen können. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
    Ist mit dem Vertragspartner die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel unsere Gesamtforderung fällig, wenn der Vertragspartner mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsersatzmitteln aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtern, der Vertragspartner unsere Forderung bestreitet oder sonst gefährdet. Im Falle der Vermögensverschlechterung des Vertragspartners nach Abschluss des Vertrages ist fusic GmbH & Co. KG außerdem berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Entgelts oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen.
    Kommt der Vertragspartner dieser Vorleistungspflicht nicht nach, so kann fusic GmbH & Co. KG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zahlungen des Vertragspartners werden gem. § 366 BGB angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet.
  5. Eigentumsvorbehalt
    Die fusic GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. Übersteigt der realisierbare Wert der fusic GmbH & Co. KG zur Sicherheit dienenden Gegenstände und der übrigen Sicherheiten die Gesamtforderung von fusic GmbH & Co. KG um mehr als 10%, so ist fusic GmbH & Co. KG auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
    Wird unsere Ware umgebildet oder verarbeitet, mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum daran (§§ 947,948,950 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Vertragspartners an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Vertragspartner diese Güter unentgeltlich für fusic GmbH & Co. KG verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für fusic GmbH & Co. KG, ohne diese zu verpflichten. Der Vertragspartner ist zur angemessenen Versicherung der Vorbehaltsware verpflichtet.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die fusic GmbH & Co. KG berechtigt, die Vorbehaltsware im Werte der fälligen Forderungen zur Sicherung an sich zu nehmen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Nach Rücknahme ist fusic GmbH & Co. KG zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners anzurechnen. Der Vertragspartner hat fusic GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich von Pfändungsversuchen oder anderen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware zu unterrichten, damit fusic GmbH & Co. KG Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Unterbleibt die Benachrichtigung schuldhaft, so ist die fusic GmbH & Co. KG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Pfändungsversuchen hat der Vertragspartner unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum von der fusic GmbH & Co. KG zu widersprechen. Soweit Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage uneinbringlich sind, hat der Vertragspartner diese Kosten zu erstatten. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterveräußern. Er ist zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verpflichtet.
    Der Vertragspartner tritt der fusic GmbH & Co. KG schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte in voller Höhe ab, die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt. Wird die Vorbehaltsware nach Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, fusic GmbH & Co. KG nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
    Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an die fusic GmbH & Co. KG abgetretenen Forderungen berechtigt, ohne dass davon die Befugnis von fusic GmbH & Co. KG, die Forderung auch selbst einzuziehen, berührt wird. fusic GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen dagegen die genannten Voraussetzungen vor, ist fusic GmbH & Co. KG berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner fusic GmbH & Co. KG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Gegebenenfalls darf fusic GmbH & Co. KG den Schuldner selbst benachrichtigen.
  6. Gewährleistung
    Für Mängel und das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften haftet fusic GmbH & Co. KG ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen: Der Vertragspartner hat die Ware nach Lieferung unverzüglich auf offenkundige Mengenabweichungen oder Fehler zu untersuchen und solche Fehler innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Alle anderen Mängel sind bei Feststellung unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann der Vertragspartner aus dem Fehler keine Gewährleistungsrechte mehr herleiten.
    Liegt ein rechtzeitig gerügter Mangel vor, so ist fusic GmbH & Co. KG nach eigener Wahl berechtigt, den gelieferten Gegenstand nachzubessern oder Ersatz dafür anzubieten. Für Datenverluste bei Reparaturversuchen haftet die fusic GmbH & Co. KG nicht. Erst wenn diese Gewährleistungshandlungen endgültig fehlgeschlagen sind, kann der Vertragspartner Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Auf Schadenersatz haftet die fusic GmbH & Co. KG nur, wenn den gelieferten Gegenständen zum Zeitpunkt der Übergabe eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die Bezugnahme auf Normen oder Regelwerke beinhaltet keine Zusicherung bestimmter Leistungsinhalte.
  7. Schadenersatz
    Neben der Mängelgewährleistung haftet fusic GmbH & Co. KG aus allen anderen Rechtsgründen – auch aus vorvertraglichem Verschulden – auf Schadenersatz nur bei eigenem Vorsatz, grobem Verschulden oder schwerwiegendem Organisationsverschulden sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge eigener leichter Fahrlässigkeit oder grob fahrlässigen Verhaltens von Erfüllungsgehilfen haftet fusic GmbH & Co. KG dem Grunde nach ebenfalls.
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus einem Vertrag mit der fusic GmbH & Co. KG ergebenden Streitigkeiten. Die fusic GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen Sitz zu verklagen.
  9. Schlussbestimmungen
    Auf den gesamten Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten sich einzelne Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
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